Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
Die Zulassung und Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels unterliegt strengen Auflagen. Bis zur endgültigen Markteinführung eines neuen Mittels vergehen in der Regel ca. 10 bis 12 Jahre, in denen zahlreiche Untersuchungen durchgeführt werden. Dabei steht die Sicherheit für die Verbraucher, die Anwender und die Natur an erster Stelle. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
1. Stufe: Wirkstoffgenehmigung EU - Ebene
Die Wirkstoffgenehmigung in der EU ist ein gemeinschaftliches Verfahren, bei dem die Europäische Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Behörden der Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten. Dabei nimmt ein EU-Mitgliedsstaat stellvertretend für alle anderen die Bewertung der eingereichten Antragsunterlagen vor und erstellt einen Bewertungsbericht, welchen er an die EU-Kommission und die EFSA übermittelt. Die EFSA stellt diesen Entwurf den anderen EU-Mitgliedsstaaten, der Öffentlichkeit und dem Antragssteller zur Kommentierung zur Verfügung. Die abschließende Genehmigung des Wirkstoffes wird durch die EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten entschieden.
2. Stufe: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nationale Ebene
Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Dabei bewertet das BVL die chemischen und physikalischen Eigenschaften. Auf Basis von Berichten und Stellungnahmen verschiedener Bewertungsbehörden entscheidet das BVL über die Zulassung oder Ablehnung des Mittels:
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewertet zum einen die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und zum anderen die Analysen zum Nachweis möglicher Rückstände. Die Wirksamkeit, die Pflanzenverträglichkeit, den Einfluss auf die Nachhaltigkeit und Auswirkungen auf Honigbienen bewertet das Julius Kühn-Institut (JKI). Das Umweltbundesamt (UBA) beurteilt mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt.
Pflanzenschutzmittel unterliegen auch nach der Zulassung einer ständigen Kontrolle durch die Behörden der Bundesländer.
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln
Das Vorkommen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln wird regelmäßig durch Kontrollsysteme entlang der gesamten Lebensmittelkette untersucht. Dabei dienen europaweit gemeinschaftlich festgelegte Rückstandshöchstgehalte für jeden Wirkstoff in jeder Kulturpflanze als Grenzwert zum Schutz des Verbrauchers. Erzeugnisse, welche den Grenzwert überschreiten dürfen somit nicht gehandelt werden. Bei Anwendung nach guter fachlicher Praxis werden die errechneten Rückstandshöchstgehalte noch deutlich unterschritten.
Sachkundig im Pflanzenschutz
Eine Person darf nur Pflanzenschutzmittel anwenden, dazu beraten, andere Personen anleiten und in Verkehr bringen, wenn sie über einen gültigen Sachkundenachweis verfügt. Sachkundige Personen sind dazu verpflichtet im Dreijahresrhythmus durch behördlich anerkannte Fortbildungslehrgänge ihr Wissen aufzufrischen.
Die Ceravis AG gibt ihre Pflanzenschutzmittel nur an die bei uns sachkundig registrierten Personen raus.